BFH - Beschluss vom 15.02.2008
II B 79/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1102
Vorinstanzen:
FG Münster - 6 V 1953/07 AO - 23.7.2007,

BFH - Beschluss vom 15.02.2008 (II B 79/07) - DRsp Nr. 2008/10270

BFH, Beschluss vom 15.02.2008 - Aktenzeichen II B 79/07

DRsp Nr. 2008/10270

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat unter der gleichen Adresse nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) ein "Beerdigungsinstitut und Tischlereibetrieb" sowie eine "Verkaufsstelle für ..." angemeldet. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) übersandte dem Antragsteller mit Begleitschreiben vom 16. Februar 2007 eine auf den 28. November 2006 datierte "Prüfungsverfügung" für eine gemäß den §§ 2 ff. des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1842) durchzuführende Prüfung der Schreinerei. Diese Verfügung hatten Bedienstete des HZA bereits am 30. November 2006 der Ehefrau des Antragstellers in dessen ...verkaufsraum aushändigen wollen. Die Ehefrau hatte damals die Annahme verweigert. Daraufhin hatten die Bediensteten des HZA ihre Absicht aufgegeben, sofort mit der Prüfung zu beginnen. In dem Begleitschreiben vom 16. Februar 2007 war klargestellt, dass sich die Prüfung auf das Beerdigungsinstitut mit Schreinerei und vorrangig auf die Geschäftsjahre 2004 bis 2006 beziehen solle.

In der Zwischenzeit hatte das HZA den Antragsteller am 11. Dezember 2006 schon einmal angeschrieben und mitgeteilt, es beabsichtige am 28. Dezember 2006 eine Prüfung vorzunehmen (Beginn: 14.00 Uhr). Zu der Prüfung ist es nicht gekommen.