BFH - Beschluss vom 15.02.2008
II B 84/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1168
RVGreport 2010, 39
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 1 KO 8/07 - 28.9.2007,

BFH - Beschluss vom 15.02.2008 (II B 84/07) - DRsp Nr. 2008/10271

BFH, Beschluss vom 15.02.2008 - Aktenzeichen II B 84/07

DRsp Nr. 2008/10271

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung der Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Erinnerungsführer) gegen die Kostenrechnung des FG in der Rechtssache 1 K 16/07 durch Beschluss vom 28. September 2007 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Erinnerungsführer am 10. Oktober 2007 "außerordentliche Beschwerde" wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eingelegt.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --)

1. Die Beschwerde der Erinnerungsführer gegen den Beschluss des FG vom 28. September 2007 ist nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist die Beschwerde nicht gegeben. Die Entscheidung des FG ist deshalb unanfechtbar. Hierauf sind die Erinnerungsführer bereits in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes in der im Streitfall gemäß § 72 Nr. 1 2. Halbsatz i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 geltenden Fassung (GKG). Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes --im Streitfall den Bundesfinanzhof (BFH)-- nicht statt.