I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger), ein in der Immobilienbranche tätiger Geschäftsmann, erhielt für den Nachweis eines Kaufinteressenten eine Vermittlungsprovision in Höhe von 500 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Die Hälfte dieses Betrages machte er in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1993 als Betriebsausgabe mit der Begründung geltend, er habe die Summe an die Fa. B, die bei der Vermittlung des Grundstücksgeschäfts für den Verkäufer tätig geworden sei, weitergeleitet.
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