Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen darauf gestützt, dass der Bundesfinanzhof (BFH) diese Fragen bisher noch nicht entschieden habe. Mit diesem Hinweis hat er eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Denn daraus ergibt sich nicht, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen klärungsbedürftig sind. Vielmehr bedarf es der Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und der Darlegung, weshalb die bestehenden Rechtsprechungsgrundsätze auf den Streitfall nicht übertragbar sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. August 2002 II B 62/01, BFH/NV 2003, 62). Daran mangelt es im Streitfall.
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