BFH - Beschluss vom 15.02.2008
XI B 180/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1169
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4060/04

BFH - Beschluss vom 15.02.2008 (XI B 180/07) - DRsp Nr. 2008/10291

BFH, Beschluss vom 15.02.2008 - Aktenzeichen XI B 180/07

DRsp Nr. 2008/10291

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision insbesondere zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob bei Anwendung des § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der gute Glaube an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers zu schützen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es ist bereits geklärt, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG einen Schutz guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft des Leistenden nicht vorsieht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2001 V R 6/00, BFH/NV 2001, 941, und BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 V B 92/01, BFH/NV 2002, 381).