BFH - Beschluß vom 15.03.1999
I B 94/98

BFH - Beschluß vom 15.03.1999 (I B 94/98) - DRsp Nr. 1999/8329

BFH, Beschluß vom 15.03.1999 - Aktenzeichen I B 94/98

DRsp Nr. 1999/8329

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt. ist die Beschwerde unzulässig. soweit sie grundsätzliche Bedeutung geltend macht. unbegründet.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muß der Beschwerdeführer. wenn er Divergenz behauptet. dartun. daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat. der mit einem von der Rechtsprechung des Revisionsgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen die abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden. daß allein hieraus eine Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban. Finanzgerichtsordnung. 4. Aufl.. § 115 Rdnr. 63. m.w.N.). Daran fehlt es.