Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nur behauptet, ohne darzulegen, inwieweit die geltend gemachte "Abziehbarkeit der Schuldzinsen" eine in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittene Rechtsfrage betrifft, die über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Februar 2003 IX B 83/02, BFH/NV 2003, 805; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).
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