BFH - Beschluss vom 15.03.2005
II B 23/04
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1404
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10436/03

BFH - Beschluss vom 15.03.2005 (II B 23/04) - DRsp Nr. 2005/8420

BFH, Beschluss vom 15.03.2005 - Aktenzeichen II B 23/04

DRsp Nr. 2005/8420

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Land Berlin bis zum 30. November 2000 mit einer Nebenwohnung gemeldet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger zur Zweitwohnungsteuer und setzte diese mit dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 25. März 2003 auf jeweils 180 DM für die Jahre 1998 und 1999 und 165 DM für das Jahr 2000 herab.

Im Klageverfahren behauptete der Kläger, seit 1980 Inhaber eines Einfamilienhauses in einer schleswig-holsteinischen Gemeinde zu sein. Zwar sei er bis November 2000 dort mit seiner Hauptwohnung gemeldet gewesen; tatsächlich habe sich sein Hauptwohnsitz aber seit 1988 in Berlin befunden, wo er als Rechtsanwalt tätig sei und auch seine Familie wohne. Nach der in der schleswig-holsteinischen Gemeinde geltenden Satzung komme es nicht auf die melderechtliche Lage, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an, weshalb er für die dortige Wohnung --durch rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen bestätigt-- zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werde.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz (BlnZwStG) komme es allein auf die formelle melderechtliche Lage, nicht aber auf die materiellen Kriterien des melderechtlichen Begriffs der Nebenwohnung an.