BFH - Beschluss vom 15.03.2005
VII B 315/04
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 800/04

BFH - Beschluss vom 15.03.2005 (VII B 315/04) - DRsp Nr. 2005/9648

BFH, Beschluss vom 15.03.2005 - Aktenzeichen VII B 315/04

DRsp Nr. 2005/9648

Gründe:

Nachdem zwei Vollstreckungsversuche gescheitert waren und die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume verweigert hatte, forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Klägerin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf. Einspruch und Klage gegen diese Verfügung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass das FA rechtmäßig gehandelt habe. Denn es habe im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung aufgrund der verweigerten Mitwirkung der Klägerin keine zuverlässige Kenntnis über deren Vermögensverhältnisse erlangen können. Auch könne sich die Klägerin nicht auf das Bestehen etwaiger Gegenforderungen berufen. Im Streitfall sei nach wie vor streitig, ob der Klägerin tatsächlich Ansprüche aus Umsatzsteuerveranlagungen zustünden. Zudem sei ungeklärt, ob der Klägerin tatsächlich von R ein Guthaben abgetreten worden sei. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass in Bezug auf diese Forderung eine weitere Abtretungsanzeige vorliege, hinsichtlich derer bei dem FG ein weiteres Verfahren anhängig sei. Diese Umstände würden belegen, dass die behaupteten Ansprüche der Klägerin nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestünden.