I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) legte gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 Einspruch ein. Er beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens begehrte er vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), durch Ausübung eines Remonstrationsrechts auf die für den Antragsteller zuständige Behörde dahin einzuwirken, ihm eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszustellen.
Außerdem hat der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) beantragt, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung dem FA zu untersagen, aus den festgesetzten Einkommensteuerbeträgen für die Jahre 2004 und 2005 in der Gesamthöhe von 2 386,23 EUR bis auf Weiteres Folgen zu ziehen.
Das FG hat den Antrag durch Beschluss abgelehnt. Es hat dargelegt, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall nicht statthaft sei, weil die Möglichkeit der AdV der angefochtenen Bescheide nach § 69 FGO einen Antrag auf einstweilige Anordnung ausschließe. Zum anderen seien die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zwischenzeitlich bestandskräftig geworden, so dass auch deshalb einstweiliger Rechtsschutz ausscheide.
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