BFH - Beschluss vom 15.03.2007
X S 1/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 15.03.2007 (X S 1/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/6788

BFH, Beschluss vom 15.03.2007 - Aktenzeichen X S 1/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/6788

Gründe:

I. Die Antragstellerin war in den Streitjahren 1991 bis 1994 in verschiedener Weise selbständig tätig. Sie erzielte Einkünfte als selbständige Versicherungsvertreterin, als freie Mitarbeiterin in einem Lohnsteuerhilfeverein und --ohne dazu befugt zu sein-- durch Steuerberatung im Rahmen eines von ihr betriebenen Buchhaltungs- und Schreibbüros sowie in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater. Nach einer Fahndungsprüfung erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte der Antragstellerin aus Gewerbebetrieb. Das gegen die entsprechenden Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide gerichtete Klageverfahren führte aufgrund einer vom Finanzgericht (FG) vorgenommenen Schätzung zur Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbeträge in einem Umfang, dass die Klägerin 1/9 und das FA 8/9 der Verfahrenskosten zu tragen hatten. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Gegen das der Antragstellerin am 30. Dezember 2006 zugestellte Urteil wendet sie sich fristgerecht mit der Nichtzulassungsbeschwerde und bittet um Zulassung der Revision. Sie bemängelt eine zu geringe Berücksichtigung von Betriebsausgaben, wie Kfz-Aufwendungen, Raumkosten, Lohnnebenkosten, und bestreitet vorgenommene Einnahmezuschätzungen. Zudem beantragt sie sinngemäß Prozesskostenhilfe (PKH).