BFH - Beschluss vom 15.04.2004
III B 113/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 400/01

BFH - Beschluss vom 15.04.2004 (III B 113/03) - DRsp Nr. 2004/10386

BFH, Beschluss vom 15.04.2004 - Aktenzeichen III B 113/03

DRsp Nr. 2004/10386

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung der Beschwerde den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt; die Beschwerde kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits geklärt.