BFH - Beschluss vom 15.04.2004
VII B 229/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 21.5.2003 - 18 K 4583/02 AO,

BFH - Beschluss vom 15.04.2004 (VII B 229/03) - DRsp Nr. 2004/11942

BFH, Beschluss vom 15.04.2004 - Aktenzeichen VII B 229/03

DRsp Nr. 2004/11942

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Rechtskraft mehrerer Abrechnungsbescheide, mit denen das Erlöschen der Steueransprüche aus den Einkommensteuerveranlagungen 1980 bis 1984 festgestellt und ein Anspruch auf Festsetzung von Prozesszinsen zum Einkommensteuerguthaben für 1983 rechtskräftig verneint worden ist, der Erteilung eines erneuten Abrechnungsbescheides bezüglich der genannten Ansprüche und eines Bescheides über die Festsetzung von Prozesszinsen entgegensteht.