BFH - Beschluss vom 15.04.2008
IV B 89/07
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 724/03

BFH - Beschluss vom 15.04.2008 (IV B 89/07) - DRsp Nr. 2008/13057

BFH, Beschluss vom 15.04.2008 - Aktenzeichen IV B 89/07

DRsp Nr. 2008/13057

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer zu 2. und 3. (Kläger zu 2. und 3.) waren zu gleichen Teilen Gesellschafter der am 1. Januar 1997 gegründeten W/W GbR. Die W/W GbR erwarb umfangreichen Grundbesitz im Gewerbegebiet X, den sie der S-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zum Betrieb deren Handelsunternehmens überließ.

Daneben gründeten die Kläger zu 2. und 3. am 10. Oktober 2000 die W GbR. Am selben Tag erklärten sie den Beitritt ihrer Tochter, der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.), zu der W GbR und traten dieser unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge jeweils 5 % ihrer Geschäftsanteile an der W GbR ab.

Die mit der W GbR nicht identische W/W GbR begehrte in den Feststellungserklärungen für die Streitjahre (2000 bis 2002) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu 45 % auf die Kläger zu 2. und 3. und zu 10 % auf die Klägerin zu 1. zu verteilen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte die erklärten Einkünfte erklärungsgemäß fest, verteilte die Einkünfte jedoch anteilig nur auf die Kläger zu 2. und 3.