I. Die Kläger und Beschwerdeführer zu 2. und 3. (Kläger zu 2. und 3.) waren zu gleichen Teilen Gesellschafter der am 1. Januar 1997 gegründeten W/W GbR. Die W/W GbR erwarb umfangreichen Grundbesitz im Gewerbegebiet X, den sie der S-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zum Betrieb deren Handelsunternehmens überließ.
Daneben gründeten die Kläger zu 2. und 3. am 10. Oktober 2000 die W GbR. Am selben Tag erklärten sie den Beitritt ihrer Tochter, der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.), zu der W GbR und traten dieser unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge jeweils 5 % ihrer Geschäftsanteile an der W GbR ab.
Die mit der W GbR nicht identische W/W GbR begehrte in den Feststellungserklärungen für die Streitjahre (2000 bis 2002) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu 45 % auf die Kläger zu 2. und 3. und zu 10 % auf die Klägerin zu 1. zu verteilen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte die erklärten Einkünfte erklärungsgemäß fest, verteilte die Einkünfte jedoch anteilig nur auf die Kläger zu 2. und 3.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|