BFH - Beschluß vom 15.05.1997
XI R 53/88
Normen:
FGO § 68 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1402
BFHE 182, 304
BStBl II 1997, 514
DB 1997, 1500
DStR 1997, 1081
DStZ 1997, 727
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Beschluß vom 15.05.1997 (XI R 53/88) - DRsp Nr. 1997/4873

BFH, Beschluß vom 15.05.1997 - Aktenzeichen XI R 53/88

DRsp Nr. 1997/4873

»1. Die Überleitung eines zweiten Änderungsbescheides in ein laufendes Verfahren gemäß § 68 FGO setzt voraus, daß ein vorausgegangener erster Änderungsbescheid ebenfalls Verfahrensgegenstand geworden ist. 2. Mehrere denselben Veranlagungszeitraum betreffende Änderungsbescheide können gleichzeitig zum Gegenstand des Verfahrens erklärt werden, nachträglich also auch ein durch den zweiten suspendierter erster Änderungsbescheid (Anschluß an das BFH-Urteil vom 5. Mai 1992 IX R 9/87, BFHE 168, 213, BStBl II 1992, 1040).«

Normenkette:

FGO § 68 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat gegen die Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 17. September 1982 einen Bescheid wegen Einkommensteuer 1980 erlassen. Die dagegen gerichtete Klage mit dem Begehren, Herstellungskosten einer Tankanlage als Erhaltungsaufwand zu behandeln, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.

Mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision gegen diese Entscheidung verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.