I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) traf am 12. September 1994 mit der X-GmbH (GmbH) eine schriftliche Vereinbarung über den Erwerb und die schlüsselfertige Erstellung eines näher bezeichneten Objektes in Z. Darin hieß es, der Kläger möchte in Z ein saniertes Mehrfamilienhaus erwerben. Die GmbH verfüge über den Kontakt zu dem Veräußerer des Objektes und biete die Vermittlung des Erwerbs und im Übrigen alle Leistungen im Rahmen eines allumfassenden Generalübernehmervertrages an, um das Objekt zu sanieren und schlüsselfertig zu übergeben. Die GmbH wäre in der Lage, das Objekt selbst zu erwerben und anschließend die Sanierung durchzuführen. Zur Vermeidung einer doppelten Grunderwerbsteuer und zur Sicherstellung der Auftragsabwicklung werde vereinbart, dass der Kläger das Objekt unter Vermittlung der GmbH direkt vom Veräußerer erwirbt und sich verpflichtet, nach dem Erwerb einen Generalübernehmervertrag über die schlüsselfertige Sanierung mit der GmbH abzuschließen. Der Vereinbarung liege ein Preis für das Grundstück von 840 000 DM sowie eine Vergütung für den Generalübernehmervertrag von 1 600 000 DM zugrunde.
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