BFH - Beschluss vom 15.05.2007
I B 120/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1686
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1928/05

BFH - Beschluss vom 15.05.2007 (I B 120/06) - DRsp Nr. 2007/13872

BFH, Beschluss vom 15.05.2007 - Aktenzeichen I B 120/06

DRsp Nr. 2007/13872

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen einen gegen ihn als Geschäftsführer einer GmbH erlassenen Haftungsbescheid, den der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ausweislich eines Postaufgabevermerks am 13. Mai 2005 mit einfachem Brief zur Post gegeben hat. Der Kläger hat gegen den Bescheid mit am 1. Juli 2005 eingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt und vorgetragen, der Haftungsbescheid sei ihm erst am 3. Juni 2005 zugestellt worden. Das FA hat den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sächsische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 12. Juli 2006 4 K 1928/05 zurückgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das Urteil.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) --soweit sie vom Kläger überhaupt substantiiert dargelegt worden sind-- nicht vorliegen.

1. Ein Besetzungsmangel des erstinstanzlichen Spruchkörpers gemäß § 119 Nr. 1 FGO liegt nicht vor.