BFH - Beschluss vom 15.05.2007
I B 17/07
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 546/05

BFH - Beschluss vom 15.05.2007 (I B 17/07) - DRsp Nr. 2007/15063

BFH, Beschluss vom 15.05.2007 - Aktenzeichen I B 17/07

DRsp Nr. 2007/15063

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht verletzt.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht einerseits, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Andererseits ergibt sich daraus als notwendige Ergänzung die Pflicht des Gerichts zu einer Begründung seiner Entscheidung, aus der erkennbar wird, dass es dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Das Gericht muss daher jedenfalls die wesentlichen der Rechtsverfolgung dienenden Tatsachen oder Rechtsausführungen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen verarbeiten (vgl. z.B. Senatsurteil vom 5. September 2001 I R 101/99, BFH/NV 2002, 493). Diese Pflicht geht aber nicht so weit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste; grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 10a).