I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) ist eine von den Herren H und P gegründete Personengesellschaft, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als GbR behandelte und die nach Ansicht von H eine OHG war. Gegen eine an die Klägerin gerichtete Prüfungsanordnung erhob H nach erfolglosem Einspruch namens der Klägerin Klage. Zu dem Verfahren wurde P beigeladen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Sie sei bereits unzulässig, weil H weder eine Vertretungsberechtigung für die Klägerin noch eine eigene Klagebefugnis habe nachweisen können. Darüber hinaus sei die Klage aber auch in der Sache unbegründet.
Gegen das FG-Urteil, mit dem die Revision nicht zugelassen worden war, erhob H namens der Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 14. März 2007 IV B 76/05 (BFH/NV 2007, 1039) verwarf der Senat die Beschwerde als unzulässig, weil mit ihr weder ausdrücklich einer der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet worden sei, noch die Ausführungen in Beschwerdeschrift und Begründungsschrift inhaltlich die schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrunds erkennen ließen. Eine vom Insolvenzverwalter des P abgegebene Stellungnahme konnte nach Auffassung des Senats die Begründung der Beschwerde durch die Klägerin nicht ergänzen oder ersetzen.
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