BFH - Beschluss vom 15.05.2007
V B 153/05
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 122/04

BFH - Beschluss vom 15.05.2007 (V B 153/05) - DRsp Nr. 2007/14722

BFH, Beschluss vom 15.05.2007 - Aktenzeichen V B 153/05

DRsp Nr. 2007/14722

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) erließ am 13. August 2003 einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Umsatzsteuerbescheid für 2001, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine Umsatzsteuererklärung 2001 abgegeben hatte. Der Einspruch hatte keinen Erfolg, nachdem der Kläger weder eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr abgegeben noch den Einspruch begründet hatte. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Klage. Mit Verfügung vom 11. Mai 2004 setzte das Finanzgericht (FG) bis spätestens 10. Juni 2004 gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens. Diese Frist wurde antragsgemäß mehrfach --wegen Auslandsaufenthalts, Zerstörung der Festplatte des PC, Verlustes der angeblich gefertigten Umsatzsteuererklärung auf dem Postweg sowie eines weiteren Auslandsaufenthalts--, zuletzt bis zum 30. November 2004, verlängert. Nachdem der Kläger am 30. November 2004 "wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten" Fristverlängerung bis zum 20. Dezember 2004 beantragt hatte, erließ das FG am 1. Dezember 2004 einen Gerichtsbescheid, in dem es die Klage mangels Bezeichnung des Klagegegenstands als unzulässig verwarf.