BFH - Beschluss vom 15.05.2008
III S 10/08

BFH - Beschluss vom 15.05.2008 (III S 10/08) - DRsp Nr. 2008/13438

BFH, Beschluss vom 15.05.2008 - Aktenzeichen III S 10/08

DRsp Nr. 2008/13438

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionskläger und Rügeführer (Kläger) hatte vor dem Finanzgericht (FG) Klage mit dem Begehren erhoben, Fahrtaufwendungen für Besuche der bei seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau wohnenden gemeinsamen Kinder sowie Kosten für Beratungs- und Vermittlungsgespräche zur Regelung des Sorge- und Umgangsrechts als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Klage und die Revision blieben ohne Erfolg. Der Senat führte in seinem Urteil im Wesentlichen aus: Die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind seien typische Aufwendungen für die Lebensführung, die entsprechend dem gesetzgeberischen Regelungsspielraum ab 1996 durch den Familienleistungsausgleich abgegolten seien. Das an die Ehefrau (Mutter) ausgezahlte Kindergeld sei dem Kläger durch Anrechnung auf seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht zur Hälfte zugute gekommen. Die Aufwendungen zur Erreichung einer gütlichen Einigung über das Sorge- und Umgangsrecht seien, da die Beratungs- und Vermittlungsgespräche auf dem freien Willensentschluss des Klägers beruhten, nicht zu berücksichtigen.