BFH - Beschluss vom 15.05.2008
III S 18/08

BFH - Beschluss vom 15.05.2008 (III S 18/08) - DRsp Nr. 2008/13054

BFH, Beschluss vom 15.05.2008 - Aktenzeichen III S 18/08

DRsp Nr. 2008/13054

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) führt ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) wegen Investitionszulage 2000.

Auf die Bitte um Vorlage der den Streitfall betreffenden Akten übersandte der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) dem FG einen Band Investitionszulagenakten. Nach Einsicht in diese Akten beantragte der Kläger beim FG, die Akten dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Prüfung vorzulegen, da er, der Kläger, nicht feststellen könne, ob die Akten vollständig seien.

II. Der vom Kläger sinngemäß gestellte Antrag festzustellen, ob die Verweigerung der Vorlage von Aktenteilen durch das FA rechtmäßig ist, ist unzulässig.