BFH - Beschluß vom 15.06.1998
III B 52/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1514

BFH - Beschluß vom 15.06.1998 (III B 52/98) - DRsp Nr. 1998/18435

BFH, Beschluß vom 15.06.1998 - Aktenzeichen III B 52/98

DRsp Nr. 1998/18435

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der dieser --über eine mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) getroffene Vereinbarung hinaus-- die Erstattung weiterer "DDR-Steuern" begehrt hatte, als unbegründet ab. Die Revision ließ das FG in seinem Urteil nicht zu; Dagegen hat der Kläger persönlich Beschwerde eingelegt; er hat sich dabei bewußt keines Rechtsanwalts (und keiner anderen vor dem Bundesfinanzhof --BFH-- postulationsfähigen Person) bedient. Nach seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift beruht dies insbesondere auf mangelndem Vertrauen in die Fähigkeiten von Rechtsanwälten. Weiter hat der Kläger geltend gemacht, daß er sich bei einer Rente von lediglich 1 350 DM monatlich einen Prozeßvertreter auch nicht leisten könnte.

Schließlich hätten die Vorschriften über den Vertretungszwang beim BFH heute keine Berechtigung mehr.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Das folgt schon daraus, daß sich der Kläger entgegen Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat vertreten lassen.

Diese Vorschriften gelten auch in den neuen Bundesländern.