BFH - Beschluß vom 15.06.1998
VII B 32/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 7

BFH - Beschluß vom 15.06.1998 (VII B 32/98) - DRsp Nr. 1998/18358

BFH, Beschluß vom 15.06.1998 - Aktenzeichen VII B 32/98

DRsp Nr. 1998/18358

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), gemeinsam zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, streiten mit dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) wegen Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1980 und 1981.

Der Kläger ist an einer GbR beteiligt, die Gesellschafterin einer KG ist. Aufgrund der Beteiligungserträge des Klägers aus der GbR hatte das FA ursprünglich die Einkommensteuer der Kläger für 1980 und 1981 auf 0 DM festgesetzt. Nach Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der KG und der GbR aufgrund einer Betriebsprüfung bei der KG ergaben sich jedoch für den Kläger positive Beteiligungseinkünfte, so daß das FA die Einkommensteuerbescheide 1980 und 1981 änderte. Nachdem gegen die geänderten Feststellungsbescheide der KG Einsprüche eingelegt worden waren und deren Vollziehung ausgesetzt worden war, setzte das FA auch die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1980 in Höhe von rd. ... DM und des Einkommensteuerbescheides 1981 in Höhe von rd. ... DM teilweise aus. Es befristete die Aussetzung der Vollziehung (AdV) "bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Einsprüche".