BFH - Beschluß vom 15.06.2001
IV B 25/00

BFH - Beschluß vom 15.06.2001 (IV B 25/00) - DRsp Nr. 2001/13443

BFH, Beschluß vom 15.06.2001 - Aktenzeichen IV B 25/00

DRsp Nr. 2001/13443

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Da das Urteil des Finanzgerichts (FG) vor dem 31. Dezember 2000 verkündet wurde, richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach den Vorschriften der FGO in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung (-- FGO a.F.--; Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze, BGBl I 2000, 1757).