BFH - Beschluß vom 15.06.2001
VII B 45/01

BFH - Beschluß vom 15.06.2001 (VII B 45/01) - DRsp Nr. 2001/13473

BFH, Beschluß vom 15.06.2001 - Aktenzeichen VII B 45/01

DRsp Nr. 2001/13473

Gründe:

I. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem ihre Klage gegen den Bescheid vom ... 1999 durch den Richter am FG A als Berichterstatter nach § 79a Abs. 3, 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgewiesen wurde. Sie stützt ihre Nichtzulassungsbeschwerde darauf, dass es sich bei der Entscheidung um eine Überraschungsentscheidung gehandelt habe. Das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, denn sie habe aufgrund der im Erörterungstermin vom 29. September 2000 geäußerten Rechtsmeinung des damals noch zuständigen Richters am FG E davon ausgehen können, dass ihrer Klage stattgegeben werde. Überraschenderweise habe sich Richter am FG A in der angefochtenen Entscheidung von der bisherigen Betrachtungsweise des Richters am FG E abgewandt und sich weitgehend der von der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht angeschlossen. In der Urteilsbegründung seien die im Erörterungstermin vorgetragenen rechtlichen Hinweise überraschenderweise nicht berücksichtigt worden. Das Urteil stehe zudem, da eine Anspruchsgrundlage aus § 278 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) bejaht worden sei, im Gegensatz zu den Ergebnissen des Erörterungstermins.