Die Revision ist durch Beschluss zu verwerfen, da sie unzulässig ist (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie genügt nicht den Erfordernissen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, nachdem die Begründung der Revision die "bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt", enthalten muss. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F. ("Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm"); nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 14/4061, S. 11) konkretisiert die Neufassung "allerdings --im Interesse einer größeren Transparenz für den Steuerpflichtigen-- die Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung der Rechtsverletzung und verlangt die Angabe der Gründe, die aus der Sicht des Revisionsklägers den materiellen ... Rechtsfehler ausmachen".
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|