A. Anrufungsbeschluß des X. Senats
I. Vorgelegte Rechtsfrage
Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß vom 25. April 1990 X R 38/86 dem Großen Senat folgende Rechtsfrage vorgelegt:
1. Sind Altenteilsleistungen beim Verpflichteten als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) abziehbar?
2. Für den Fall, daß die Rechtsfrage zu 1. zu bejahen ist:
Sind bare Altenteilsleistungen auch dann in vollem Umfang als dauernde Last abziehbar, wenn die Vertragspartner keine besonderen Vereinbarungen über die Abänderbarkeit der Leistungen der Höhe nach -z.B. durch "Bezugnahme auf § 323 der Zivilprozeßordnung"- getroffen haben?
Der Beschluß ist in BFHE 160,
II.Sachverhalt
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