BFH - Beschluß vom 15.07.1998
I B 114/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 170

BFH - Beschluß vom 15.07.1998 (I B 114/97) - DRsp Nr. 1999/425

BFH, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen I B 114/97

DRsp Nr. 1999/425

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) betreibt u.a. den Im- und Export von Lederwaren. Sie besitzt in Italien ein Büro, in dem zwei Angestellte beschäftigt sind. In ihren Bilanzen für die Streitjahre hat sie als "Pensionsrückstellungen" bezeichnete Rückstellungen ausgewiesen, die nach ihren Angaben Abfindungsansprüche betreffen, die den in Italien beschäftigten Arbeitnehmern nach italienischem Arbeitsrecht zustehen.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat in den angefochtenen Steuerbescheiden die genannten Rückstellungen nicht berücksichtigt, da er davon ausging, daß die entsprechenden Ansprüche der Arbeitnehmer weder an den Bilanzstichtagen bereits entstanden noch in den abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht worden seien. Außerdem sei die betragsmäßige Berechnung der gebildeten Rückstellungen nicht nachvollziehbar.