BFH - Beschluß vom 15.07.1998
II B 128/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 194

BFH - Beschluß vom 15.07.1998 (II B 128/97) - DRsp Nr. 1999/506

BFH, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen II B 128/97

DRsp Nr. 1999/506

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine Gemeinde-- ordnete für einen Teil ihres Gebietes ein Umlegungsverfahren an, in das sie ein eigenes Grundstück von 8 265 qm einbrachte. Die Durchführung oblag einem Umlegungsausschuß, der als Verteilungsmaßstab eine Verteilung nach Werten beschloß und den Einwurfswert auf 200 DM/qm sowie den Wert der Grundstücke unter Berücksichtigung der umlegungsbedingten Wertänderungen auf 400 DM/qm festlegte. Aus der Umlegungsmasse schieden 19,607 v.H. für öffentliche Verkehrs- und Grünflächen aus. Da einige Grundstückseigentümer den nach § 57 Satz 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) zu leistenden Geldausgleich, der die Wertdifferenz zwischen eingeworfenem und zugeteiltem Grundstück abschöpfen soll, nicht aufbringen konnten oder wollten, begnügten sie sich mit einer geringeren Zuteilung, als ihnen gemäß ihrem Sollanspruch zustand. Der solchermaßen nicht beanspruchte Anteil der Verteilungsmasse wurde der Klägerin zugeteilt. Bei einer Zuteilung an die Klägerin von insgesamt 61 230 qm machte er eine Fläche von 54 585,52 qm aus.