I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen einen Haftungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) durch einen Prozeßbevollmächtigten Klage erheben lassen. Durch am 15. Oktober 1996 zugestellte Verfügung des Berichterstatters ist dieser u.a. gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert worden, seine Bevollmächtigung binnen eines Monats nach Zustellung nachzuweisen. Zugleich ist er durch Verfügung des Vorsitzenden aufgefordert worden, eine Prozeßvollmacht bis zum 30. November 1996 einzureichen. Auf Nachfrage, welche dieser Fristen maßgeblich sei, ist ihm durch Verfügung des Berichterstatters mitgeteilt worden, es gelte die längere.
Am Montag, dem 2. Dezember 1996, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Finanzgericht (FG) durch sein Büro mitteilen lassen, er sei im Anschluß an einen Gerichtstermin am Freitag, dem 29. November 1996, erkrankt und bitte um kurzfristige Fristverlängerung. Dieses Ersuchen hat das FG abgelehnt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin mit am 17. Dezember 1996 beim Gericht eingegangenen Schreiben vom 16. Dezember 1996 die auf den 25. Oktober 1996 datierte Prozeßvollmacht des Klägers vorgelegt und später folgende eidesstattliche Versicherung eingereicht:
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