BFH - Beschluß vom 15.07.1998
X B 147/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 40

BFH - Beschluß vom 15.07.1998 (X B 147/97) - DRsp Nr. 1998/18331

BFH, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen X B 147/97

DRsp Nr. 1998/18331

Gründe:

Die möglicherweise bereits unzulässige Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 10e Abs. 6a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann der Steuerpflichtige Schuldzinsen nur abziehen, wenn er das Objekt vor dem 31. Dezember 1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt (bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung) angeschafft hat. Das Tatbestandsmerkmal "bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung" bedeutet, daß nur Neubauten gefördert werden, nicht dagegen Objekte, die bereits vor dem Jahr der Anschaffung fertiggestellt worden sind.

Anschaffung eines Objekts i.S. des § 10e Abs. 6a EStG meint Anschaffung eines fertiggestellten Objekts. Errichtet der Steuerpflichtige das Objekt --im Streitfall das Einfamilienhaus-- nicht selbst, sondern verpflichtet sich der Verkäufer des Grundstücks zu dessen Herstellung, so ist der Steuerpflichtige --ebenso wie bei der Herstellung des Objekts im eigenen Namen-- nur dann zum Schuldzinsenabzug berechtigt, wenn das Einfamilienhaus vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt worden ist. Der Erwerb des Grundstücks und der Abschluß eines Bauträgervertrages vor diesem Zeitpunkt reichen nicht aus. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hierin nicht.

Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Fundstellen
BFH/NV 1999, 40