BFH - Beschluss vom 15.07.2005
IX B 50/05
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3678/04

BFH - Beschluss vom 15.07.2005 (IX B 50/05) - DRsp Nr. 2005/14253

BFH, Beschluss vom 15.07.2005 - Aktenzeichen IX B 50/05

DRsp Nr. 2005/14253

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, ist ihre Rüge bereits unschlüssig. Sie behauptet, das Protokoll über eine Ortsbesichtigung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) sei nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) gemacht worden. Da sie aber andererseits in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde selbst vorträgt, die Existenz dieses Protokolls sei dort zur Sprache gekommen, hätte sie bereits in der mündlichen Verhandlung anregen können und müssen, dass auch der Inhalt und nicht lediglich die Existenz des Protokolls eingeführt wird. Denn nach § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann ein Verfahrensfehler nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden ist, obwohl er --wie hier-- bekannt war oder bekannt sein musste (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschluss vom 31. Oktober 2003 IX B 97/03, BFH/NV 2004, 196).