BFH - Beschluss vom 15.07.2008
I B 202/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2102/06

BFH - Beschluss vom 15.07.2008 (I B 202/07) - DRsp Nr. 2008/16442

BFH, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen I B 202/07

DRsp Nr. 2008/16442

Gründe:

I. Die in Bayern wohnhaften Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gehören der katholischen Kirche an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Kirchensteueramt) hat gegen sie für das Streitjahr 2003 Kirchensteuer festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Kläger, die geltend machen, die Erhebung der Kirchensteuer verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Das Finanzgericht (FG) München hat die Klage als unbegründet abgewiesen; sein Urteil vom 25. September 2007 1 K 2102/06 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 404 abgedruckt.

Die Kläger begehren die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und begründen dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Das Kirchensteueramt beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht hinreichend dargetan.