BFH - Beschluss vom 15.07.2008
I B 215/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2798/06

BFH - Beschluss vom 15.07.2008 (I B 215/07) - DRsp Nr. 2008/18829

BFH, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen I B 215/07

DRsp Nr. 2008/18829

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Besteuerung für das Streitjahr (2000) gemäß § 27 Abs. 1 des Körperschafteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (KStG 1999) die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Geschäftsanteile je zur Hälfte von M und S gehalten werden. Ihre Gesellschafterversammlung beschloss im Juni des Streitjahres, M und S für 1999 eine zusätzliche Tantieme zu gewähren. Nach einem ergänzenden Beschluss vom 3. Juli 2000 sollte die Tantieme den Verrechnungskonten der Gesellschafter gutgeschrieben und vom 1. Januar 2001 an verzinst werden, soweit sie nicht entnommen wurde. Die Klägerin wies in ihren Bilanzen zum 31. Dezember 1999 und zum 31. Dezember 2000 entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gesellschaftern aus und buchte diese am 1. Januar 2001 auf Verrechnungskonten um. Für die Ausschüttungen meldete sie weder Lohnsteuer noch Kapitalertragsteuer an.