BFH - Beschluss vom 15.07.2008
I B 217/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 174/07

BFH - Beschluss vom 15.07.2008 (I B 217/07) - DRsp Nr. 2008/16028

BFH, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen I B 217/07

DRsp Nr. 2008/16028

Gründe:

I. Der in Bayern wohnhafte Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gehört keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Glaubensgemeinschaft an. Seine Ehefrau ist Angehörige der evangelisch-lutherischen Kirche. Der Kläger und seine Ehefrau beantragten beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für das Jahr 2004 die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter der Bedingung, dass das Einkommen des Klägers dem evangelisch-lutherischen Kirchensteueramt nicht mitgeteilt werde. Das FA lehnte eine Zusammenveranlagung ohne Mitteilung des zu versteuernden Einkommens des Klägers ab.

Die deshalb erhobene vorbeugende Unterlassungsklage hat das Finanzgericht (FG) München mit Urteil vom 31. Oktober 2007 9 K 174/07 als unbegründet zurückgewiesen. Seiner Auffassung nach ist die Mitteilung des Einkommens des Klägers an das Kirchensteueramt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) zulässig.

Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.