BFH - Beschluss vom 15.07.2008
I B 26/08
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4418/04

BFH - Beschluss vom 15.07.2008 (I B 26/08) - DRsp Nr. 2008/17384

BFH, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen I B 26/08

DRsp Nr. 2008/17384

Gründe:

I. Streitig sind die steuerrechtliche Anerkennung einer Organschaft und die Rechtsfolgen einer "verunglückten Organschaft".

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, errichtete im Jahr 2000 zusammen mit einer (Schwester-)Gesellschaft --alleiniger Anteilseigner beider Gesellschaften war X--, eine weitere GmbH (Y-GmbH) mit einer Beteiligung von je 50 %. Anschließend schlossen die Klägerin und ihre Schwestergesellschaft mit der Y GmbH einen Gewinnabführungsvertrag. Insoweit machte die Klägerin in ihrer Körperschaftsteuererklärung des Streitjahres 2000 eine (anteilige) Verlustausgleichsverpflichtung von 201 769 DM einkommensmindernd geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verweigerte die steuerrechtliche Anerkennung einer sog. Mehrmütterorganschaft und nahm in Höhe der Verlustübernahmeverpflichtung eine Aktivierung auf dem Beteiligungskonto vor. Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2007 6 K 4418/04 K,G,F).

Die Klägerin macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und sieht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich an. Sie beantragt, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.