BFH - Beschluss vom 15.07.2008
I B 29/08
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 17 K 2505/05 AO - 18.1.2008,

BFH - Beschluss vom 15.07.2008 (I B 29/08) - DRsp Nr. 2008/17386

BFH, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen I B 29/08

DRsp Nr. 2008/17386

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.

Bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, fand eine Außenprüfung (mit einer Schlussbesprechung am 30. November 2004) statt. Unter dem 6. Dezember 2004 ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine (Anschluss-)Prüfung an und bestimmte den 27. Dezember 2004 als voraussichtlichen Prüfungsbeginn (Eintritt der Festsetzungsverjährung für das erste Prüfungsjahr 1999 am 31. Dezember 2004). Die Klägerin legte gegen die Prüfungsanordnung vom 6. Dezember 2004 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung (vom 12. Mai 2005) erhob die Klägerin Klage. Mit Schreiben vom 25. November 2005 teilte das FA mit, es beabsichtige, mit der Prüfung am 16. Dezember 2005 zu beginnen. Die Klägerin bat mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2005, von einem Beginn der Prüfung so lange abzusehen, bis eine rechtliche Klärung durch das Klageverfahren erfolgt sei. Das FA antwortete, es stimme dem Antrag auf Verschiebung i.S. von § 197 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu. Die Klage blieb erfolglos (Urteil des Finanzgerichts --FG-- Düsseldorf vom 18. Januar 2008 17 K 2505/05 AO).

Die Klägerin macht geltend, dass die Revision gegen das angefochtene Urteil nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der () zuzulassen sei.