BFH - Beschluss vom 15.07.2008
I B 4/08
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 663/04

BFH - Beschluss vom 15.07.2008 (I B 4/08) - DRsp Nr. 2008/18826

BFH, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen I B 4/08

DRsp Nr. 2008/18826

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH in Liquidation, deren einziger Gesellschafter im Streitjahr (1994) B war. Sie hat alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von einem Einzelunternehmen gepachtet, dessen Inhaber ebenfalls B ist. Nach dem Pachtvertrag sind auf den vereinbarten Pachtzins im Voraus Abschlagszahlungen auf der Basis des Vorjahres zu leisten; für das Jahr 1992 wurden monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 20 000 DM vereinbart. Eine abschließende Verrechnung der Pacht soll nach dem Vertrag spätestens sechs Monate nach dem Ende eines Pachtjahres erfolgen.

Im Streitjahr leistete die Klägerin an das Einzelunternehmen insgesamt Abschlagszahlungen in Höhe von 237 000 DM, und zwar nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) unregelmäßig und teilweise zusammengefasst. Der Restbetrag von 199 284,81 DM wurde nicht beglichen, sondern auf ein Darlehenskonto gebucht. Die Bilanz der Klägerin auf den 31. Dezember 1994 weist ein "Darlehen B" in Höhe von 258 339,65 DM aus; derselbe Betrag ist als Aktivposten in der Bilanz des Einzelunternehmens enthalten.