BFH - Beschluss vom 15.07.2008
I B 47/08
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 30244/02

BFH - Beschluss vom 15.07.2008 (I B 47/08) - DRsp Nr. 2008/17549

BFH, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen I B 47/08

DRsp Nr. 2008/17549

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Beschwerde nicht in der gesetzlich gebotenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begründet hat.

1. Soweit sie die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) für erforderlich hält, hat die Klägerin nicht --wie erforderlich-- die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829). Sie macht vielmehr nur geltend, das Finanzgericht (FG) habe die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung von Dauerschuldzinsen i.S. von § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und Zinsen für laufende Verbindlichkeiten rechtsfehlerhaft auf den Streitfall angewandt. Selbst wenn dies zuträfe, rechtfertigte dies die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht. Dass die Entscheidung des FG willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig wäre, ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772).