BFH - Beschluss vom 15.07.2008
I B 73/08
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 368/07

BFH - Beschluss vom 15.07.2008 (I B 73/08) - DRsp Nr. 2008/16438

BFH, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen I B 73/08

DRsp Nr. 2008/16438

Gründe:

I. Streitig ist der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hat ihrer alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin als Bestandteil der Geschäftsführervergütung auch die Zahlung einer Gewinntantieme versprochen. Die Klägerin bildete im Jahresabschluss des Streitjahres 2004 eine entsprechende Rückstellung (15 045 EUR). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte insoweit teilweise (in Höhe von 7 750 EUR) eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), weil sich eine Rücklagenbildung i.S. des § 7g des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Tantieme nicht auswirken dürfe. Die Klage blieb erfolglos (Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 18. Februar 2008 6 K 368/07).

Die Klägerin sieht die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als erfüllt an und beantragt, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.