BFH - Beschluss vom 15.07.2008
I B 77/08
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3812/05

BFH - Beschluss vom 15.07.2008 (I B 77/08) - DRsp Nr. 2008/17387

BFH, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen I B 77/08

DRsp Nr. 2008/17387

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften (Quellensteueranrechnung).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog im Streitjahr 2003 u.a. ausländische Kapitaleinkünfte (EU-Staaten, Drittstaat) in Höhe von 861 EUR (nach einer Kürzung um den anteiligen Sparerfreibetrag). Die ausländische Quellensteuer (Gesamtbetrag: 424,43 EUR) führte nach den Maßgaben einer insoweit unstreitigen Anwendung des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu einem Anrechnungsbetrag auf die Einkommensteuer 2003 in Höhe von 31 EUR. Das Klageverfahren, in dem die Anrechnung bzw. Erstattung von 94,72 EUR (EU-Dividenden) bzw. von 66,89 EUR (Drittstaatsdividenden) beantragt worden war, blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom 18. März 2008 8 K 3812/05).

Der Kläger beantragt, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).