Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) setzt als Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2006 III B 179/04, BFH/NV 2006, 1646; vom 29. Juni 2007 III B 95/06, BFH/NV 2007, 2125). Das Darlegungserfordernis des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert substantiierte und konkrete Angaben dazu, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215; vom 11. September 2007 VI B 5/07, BFH/NV 2007, 2328) und weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich solches Vorbringen nicht.
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