BFH - Beschluss vom 15.07.2008
VII B 209/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 208/01

BFH - Beschluss vom 15.07.2008 (VII B 209/07) - DRsp Nr. 2008/17407

BFH, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen VII B 209/07

DRsp Nr. 2008/17407

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte 1994 elektronische Lesespeicher (monolithische integrierte Schaltungen) der Baugruppe AT29 ein, die sie unter Inanspruchnahme einer für Waren dieser Art vorgesehenen Zollaussetzung als sog. E2PROMs (EEPROMs) der Codenummer 8542 1150 0010 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zur Abfertigung anmeldete. Aufgrund einer bei der Klägerin durchgeführten Prüfung sowie aufgrund von Gutachten der Zolllehranstalt vertrat jedoch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) die Ansicht, dass es sich bei den Lesespeichern der Baugruppe AT29 um sog. FLASH EEPROMs der Codenummer 8542 1144 0990 GZT handele und erhob mit mehreren Bescheiden den auf Waren dieser Art entfallenden Zoll gemäß einem Zollsatz von 14 % nach.