BFH - Beschluss vom 15.07.2008
X B 5/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1695
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1239/07

BFH - Beschluss vom 15.07.2008 (X B 5/08) - DRsp Nr. 2008/17314

BFH, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen X B 5/08

DRsp Nr. 2008/17314

Gründe:

I. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragten in der Klageschrift zugleich Einsicht in die den Streitfall betreffenden Steuerakten in den Räumen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--). Der Klageschriftsatz war von Rechtsanwalt K unterzeichnet, dem die Klägerin neben Rechtsanwalt R und Steuerberater H Prozessvollmacht erteilt und der auch die Schriftsätze im Beschwerdeverfahren unterzeichnet hat. Das Finanzgericht (FG) hat dem Antrag der Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 13. September 2007 entsprochen und das FA gebeten, mit ihnen einen Termin zur Akteneinsicht zu vereinbaren.

Mit Telefax vom 8. Oktober 2007 haben die Prozessbevollmächtigten Fristverlängerung zur Akteneinsichtnahme beim FA bis spätestens 12. November 2007 beantragt. Am 5. November 2007 teilte das FA dem FG mit, der ursprünglich für den 25. Oktober 2007 vereinbarte Termin zur Einsichtnahme in die Akten sei von einer Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten telefonisch abgesagt worden. Für den 8. November 2007 sei ein neuer Termin vereinbart worden. Am 9. November 2007 informierte das FA das FG, dass auch der Termin am 8. November 2007 abgesagt worden sei. Auf Bitte des FG sandte das FA daraufhin die Steuerakten an das FG zurück.