BFH - Beschluss vom 15.07.2008
X B 80/08
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 12/06

BFH - Beschluss vom 15.07.2008 (X B 80/08) - DRsp Nr. 2008/17317

BFH, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen X B 80/08

DRsp Nr. 2008/17317

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht begründet worden ist.

Gemäß § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist die Begründung beim BFH einzureichen.