BFH - Beschluss vom 15.09.2004
I B 18/04
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 04.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I 212/2001

BFH - Beschluss vom 15.09.2004 (I B 18/04) - DRsp Nr. 2004/19172

BFH, Beschluss vom 15.09.2004 - Aktenzeichen I B 18/04

DRsp Nr. 2004/19172

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Gewinn in den Streitjahren 1989 bis 1991 realisiert wurde und ob er ggf. nach dem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (DBA-UdSSR) von der deutschen Körperschaftsteuer befreit ist.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland. Sie schloss im Jahr 1986 mit der Firma A in Moskau einen Vertrag über die Lieferung von Maschinen für die Automobilindustrie. Ferner verpflichtete sie sich in einem Lizenzvertrag, der A die Produktion weiterer Maschinen zu gestatten, ihr das dafür notwendige Know-how zur Verfügung zu stellen und Arbeitnehmer der A entsprechend zu schulen. Zur Montage der Fertigungsteile hielten sich Arbeitnehmer der Klägerin vom 13. September bis zum 15. Dezember 1989, vom 8. Januar bis zum 14. Januar 1990 und erneut vom 21. März bis zum 11. April 1990 in der UdSSR auf. Die vereinbarten Entgelte wurden von der Firma A weitgehend bezahlt. Die Maschine wurde jedoch niemals betriebsbereit, obwohl die von der Klägerin beauftragte Firma S sich im Jahr 1992 um eine Reparatur bemühte.