BFH - Beschluss vom 15.09.2004
I B 204/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 432/01

BFH - Beschluss vom 15.09.2004 (I B 204/03) - DRsp Nr. 2004/18124

BFH, Beschluss vom 15.09.2004 - Aktenzeichen I B 204/03

DRsp Nr. 2004/18124

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) hat die Voraussetzungen für eine von der Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgenommene Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung nach erfolgter Gewinnausschüttung verneint, da der aufgrund des Ertragswerts der Beteiligungsgesellschaft ermittelte Teilwert zum maßgebenden Bilanzstichtag die Anschaffungskosten der Beteiligung jedenfalls nicht unterschritt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG wendet sich die Beschwerde. Diese ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

2. a) Die gerügte Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) hat die Klägerin bereits nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt. Dazu wäre erforderlich gewesen, jeweils abstrakte Rechtssätze des Urteils des FG und der Divergenzentscheidung(en) so genau zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2004 VII B 224/03, BFH/NV 2004, 1060; vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180). Diesem Erfordernis genügt die Behauptung der Klägerin nicht, das FG weiche von der Rechtsprechung des BFH --"zumindest im Ergebnis"-- ab.