BFH - Beschluss vom 15.09.2004
I B 213/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 785/98

BFH - Beschluss vom 15.09.2004 (I B 213/03) - DRsp Nr. 2004/18770

BFH, Beschluss vom 15.09.2004 - Aktenzeichen I B 213/03

DRsp Nr. 2004/18770

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung enthält keine den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechende Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

Zur Darlegung der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist erforderlich, eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren, auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und zudem ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren einzugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2003 VII B 153/02, BFH/NV 2003, 1065). Daran fehlt es vorliegend.