BFH - Beschluss vom 15.09.2004
I B 218/03
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 20.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8263/01

BFH - Beschluss vom 15.09.2004 (I B 218/03) - DRsp Nr. 2004/19173

BFH, Beschluss vom 15.09.2004 - Aktenzeichen I B 218/03

DRsp Nr. 2004/19173

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer GmbH-- als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin sinngemäß, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen:

Streitig sei, ob eine Barabhebung von einem Bankkonto der Klägerin in Höhe von 28 000 DM zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes geführt habe. Das FG habe dies in Übereinstimmung mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bejaht. Es sei davon ausgegangen, dass die 28 000 DM an die Ehefrau des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Klägerin, Frau G, gezahlt worden seien und es sich dabei entgegen der Behauptung der Klägerin im Einspruchsverfahren nicht um eine Teilrückzahlung eines Darlehens gehandelt habe, das Frau G der Klägerin gewährt habe.